22 Okt 2018

Videoüberwachung durch den Arbeitgeber

Liebe Unioner,

es ist mehr als ein Reizthema: Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen und Straßen, auf Bahnhöfen oder in Stadien. Ein Thema, das auch in der Öffentlichkeit starke Beachtung findet. Videoüberwachung ist aber auch generell immer wieder ein Thema bei arbeitsgerichtlichen Entscheidungen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitgeber, der einen Tabak- und Zeitschriftenhandel betrieb, eine offene Videoüberwachung angebracht hatte. Er wollte damit sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von Arbeitnehmern schützen.

Bei einer Auswertung der Videoaufzeichnung stellte er fest, dass eine Arbeitnehmerin Geld unterschlagen hatte. Er kündigte daraufhin die Arbeitnehmerin fristlos. Die Arbeitnehmerin ging dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor. Sie gewann sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, weil insbesondere das zweitinstanzlich angerufene Landesarbeitsgericht der Auffassung war, dass Videoaufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden, so dass die daraus genommenen Erkenntnisse im Prozess nicht berücksichtigt werden könnten.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies anders gesehen. Es hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Verhandlung zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichtes war nicht ohne Weiteres zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung im Laden des Einzelhändlers rechtmäßig war. Wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, wäre auch die Verarbeitung und Nutzung von einschlägigen Bildsequenzen nach alter Gesetzeslage zulässig gewesen und die Arbeitnehmerin wäre auch nicht in ihren Grundrechten verletzt worden.

Der Arbeitgeber müsse das Bildmaterial nicht sofort auswerten, sondern könne vielmehr solange darauf warten, bis er einen berechtigten Anlass dafür sieht.

Besonderes Problem der Entscheidung war auch der Umstand der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung. Auch danach, so das Gericht, dürfte die gerichtliche Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen (BAG Urteil vom 23. August 2018, – 2 AZR 183/18, Quelle Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Arno Schrader).

Eine wichtige Schlussfolgerung aus dieser Entscheidung besteht insbesondere darin, dass, soweit ein Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung rechtmäßig durchführt und auf dieser vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers gezeigt werden, diese Videoüberwachung nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird.

Interessant wird auch weiter sein, ob gerade dieses Problem, was das Bundesarbeitsgericht wie dargestellt gewertet hat, auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes standhält. Es wäre jedenfalls keine große Überraschung, wenn dazu eine andere Auffassung vertreten wird. Es wird weiter umstritten bleiben, ob die Verwertung von Informationen, die aus der Videoüberwachung am Arbeitsplatz gewonnen werden, als Beweismittel zu nutzen sind. Eine ähnliche Diskussion gab es ja schon unlängst in der Entscheidung über die Verwertung von gewonnenen Informationen aus sogenannten Dashcams bei Verkehrsunfällen.

Die Entscheidungen rund um den Datenschutz, so spröde das Thema auch ist, bleiben also weiter spannend.

Eisern Union!

Dirk Gräning
Rechtsanwalt